Flirten erlaubt

Mit der ökonomischen Vernetzung der Welt und der wirtschaftlichen Vereinheitlichung einher geht die Tendenz der weltweiten Durchsetzung einheitlicher Umgangsregeln. Die in den USA oft anzutreffenden Ethikregeln sollen dann beispielsweise auch in den deutschen Betrieben gelten. Nach dem deutschen Arbeitsrecht wirken solche Regeln nur, wenn sie verbindlich vereinbart worden sind.Das ist der Fall, wenn sie Teil des Arbeitsvertrages sind oder hierüber eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen wurde. Letztlich kann natürlich der Arbeitgeber auch kraft seines Direktionsrechts bestimmte Verhaltensweisen anordnen. Das muss sich aber auf die vom Angestellten geschuldeten Arbeitsleistungen beziehen und die Verhaltensweisen konkretisieren.Soweit der Arbeitgeber einen Verhaltenskodex vertraglich festlegen will, muss dieser mit dem Arbeitnehmer entweder im Einzelnen verhandelt werden oder aber er kann auf einen bestimmten im Betrieb gültigen Kodex Bezug nehmen. Eine Bezugnahme auf den „jeweils gültigen Kodex“ ist mangels Transparenz unwirksam. Grundsätzlich sind Verhaltensanweisungen überprüfbar.

Das Bestimmungsrecht des Chefs endet an dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. So darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nicht verbieten, gefährliche Sportarten auszuüben oder eine private Beziehung mit einem Kollegen zu führen.Inhaltlich bestehen diesbezüglich im Vergleich zur nordamerikanischen Tradition weit größerer Einschränkungen. Natürlich dürfen Verhaltensvorgaben im dienstlichen Bereich gemacht werden. Die Rechtsprechung hat jedoch ein gänzliches Flirt- oder Kussverbot im Betrieb als unverhältnismäßig verworfen. Beziehen sich die Vorgaben auch auf den außerdienstlichen Bereich, sind sie nur zulässig, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Hierzu gehören etwa der gute Ruf des Unternehmens oder dessen Repräsentanten. Vorgaben zur privaten Lebensführung sind aber grundsätzlich unzulässig.

Die Einführung von Verhaltensmaßregeln im Betrieb unterliegen auch dem Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. Denn darin enthalten sind meist Anweisungen zum Verhalten der Angestellten, was nach dem Betriebsverfassung-Gesetz (BetrVG) zwingend mitbestimmungspflichtig ist. Anweisungen allein oder überwiegend zum Arbeitsverhalten der Mitarbeiter sind dagegen nicht mit dem Betriebsrat abzusprechen. Gemeint sind damit etwa Vorgaben zur Behandlung von geheimen Informationen oder Umgang mit Drogen und Alkohol im Betrieb.

Beschränkung des Chefs

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat sowohl über mitbestimmungsfreie als auch -pflichtige Themen eine einheitliche Betriebsvereinbarung, kann er während der Laufzeit der Vereinbarung nicht mehr allein über eigentlich mitbestimmungsfreie Regeln entscheiden.