Überstunden müssen angeordnet werden

Überstunden leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er länger arbeitet, als für sein Beschäftigungsverhältnis vorgesehen. Die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag allein berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, den Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden zu verpflichten. Hier kommt es auf die genaue Formulierung des Vertrages an.Auch ein Tarifvertrag, der eine Bezahlung von Überstunden regelt, ist keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Überstunden. Nur bei Notfällen muss jeder Arbeitnehmer Überstunden auf Anordnung leisten. Gleiches gilt bei anderen Fällen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar sind und bei denen der Arbeitnehmer zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb oder zum Schutz erheblicher betrieblicher Interessen benötigt wird.Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Pflicht. Wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, dann muss er die beiderseitigen Interessen abwägen.Weigert sich der Arbeitnehmer zulässigerweise angeordnete Überstunden zu leisten, muss er mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen. So kann etwa eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung berechtigt sein.Verhält sich der Arbeitnehmer aber bei der Ablehnung rechtmäßig, etwa weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt wurde oder gesetzliche Höchstgrenzen zulässiger Arbeit überschritten werden, braucht er die Sanktionen nicht hinzunehmen. Er sollte sich insbesondere gegen eine Abmahnung wehren.Die Vergütung von Überstunden ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings enthalten Tarifverträge regelmäßig genaue Vergütungsbestimmungen einschließlich der Überstundenzuschläge. Eine Vereinbarung, wonach alle Überstunden mit der Monatsvergütung abgegolten sind, werden mangels Bestimmtheit in der Regel unwirksam sein. Erforderlich ist eine konkrete Formulierung etwa: „Mit der Monatsvergütung sind bis zu zehn Über-stunden im Monat abgegolten.“ In der Praxis werden Überstunden oft durch Freizeit ausgeglichen. Der Arbeitgeber ist aber nicht berechtigt, einseitig von einer Überstundenbezahlung zum Freizeitausgleich überzugehen. Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber sogar freiwillig geleistete Überstunden nicht entgegennehmen.Beweispflicht des ArbeitnehmersInsbesondere nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber streiten die Beteiligten oft über die Bezahlung von Überstunden. Hier hat der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast. Er muss also im Einzelnen vortragen und notfalls beweisen, wann er welche Überstunden geleistet hat. Der Arbeitgeber muss Überstunden nur bezahlen, wenn er sie wollte. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass der Arbeitgeber die Überstunden entweder angeordnet hat, diese notwendig waren oder der Arbeitgeber diese zumindest gebilligt oder geduldet hat.