Meldepflicht bei drohender Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird, muss dies den zuständigen Stellen rechtzeitig mitteilen. Nach dem am vor über zwei Jahren in Kraft getretenen Paragrafen 37b SGB (Sozialgesetzbuch) III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis (in erster Linie also das Beschäftigungsverhältnis) endet, verpflichtet, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden. Das heißt, sie müssen dies tun, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung kennen.Die frühzeitige Meldung soll den Menschen helfe, möglichst gar nicht erst arbeitslos zu bleiben. Dafür werden die Bemühungen für eine Wiedereingliederung nach Möglichkeit nach vorn verlegt.Hat sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Kürzung wird entsprechend der Dauer der Verspätung und der Höhe des Bemessungsentgelts, das dem Anspruch zu Grunde liegt berechnet. Die Höhe der Minderung kann bis zu 1 500 Euro betragen.Die Formulierung der Vorschriften ist dem Gesetzgeber aber nicht sehr gut gelungen, so dass in der Praxis Probleme auftreten.Zunächst einmal ist umstritten, welcher Zeitraum als unverzüglich gelten soll. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahre 2003 sollte ein Zeitraum von sieben Kalendertagen nach Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit ausreichend für die unverzügliche Meldung sein.Doch ist die Frage, ob eine Sanktion sinnvoll ist, von der die Betroffenen nichts ahnen und deshalb nicht befolgen. Inzwischen sind Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig und zum Teil entschieden, in denen Minderungen als rechtswidrig angesehen wurden, wenn der Arbeitslose nicht wusste, dass er verpflichtet ist, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden.Eine besondere Problematik ergibt sich bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Nach dem Gesetzestext sollen sich Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens drei Monate vor Beendigung melden. Eine Aussage darüber, wann dieser Personenkreis sich spätestens melden müsse, existiert aber nicht. Mehrere Sozialgerichte haben die Kürzung des Arbeitslosengeldes als rechtswidrig eingestuft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit es der Verbesserung der Vermittlungsaussichten dient, dass sich der Arbeitslose exakt an einem bestimmten Tag – nämlich drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses und nicht früher oder später – arbeitslos melden soll.Kein SchadenersatzDas Bundesarbeitsgericht hat inzwischen entschieden, dass der Arbeitgeber keinen Schadenersatz zu leisten hat, wenn er den Arbeitnehmer nicht auf die unverzügliche Meldeverpflichtung hingewiesen hat (Aktenzeichen: 8 AZR571/04). Das Bundessozialgericht hat aber in einer Entscheidung vom Mai dieses Jahres festgestellt, dass die unverschuldete Unkenntnis von der Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung eine Minderung des Arbeitslosengeldes ausschließt. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einem fehlenden Hinweis des Arbeitgebers zu Meldeverpflichtung auch unverschuldete Unkenntnis vorliegt, so dass keine Minderung eintreten kann.