Überstunden für Betriebsräte

Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, dass der Betriebsrat für seine Tätigkeit freie Zeit bekommen muss. Danach hat der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder für deren Tätigkeit freizustellen und zwar, soweit dies erforderlich ist, unter Fortzahlung der Vergütung. Grundsätzlich soll die Tätigkeit nur innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Betriebsratsmitgliedes erfolgen. Dies kollidiert aber mitunter mit unterschiedlichen Arbeitszeiten von anderen Betriebsratsmitgliedern. Grund dafür sind flexible Arbeitszeitmodelle oder Schichtarbeit im jeweiligen Betrieb.Betriebsbedingter GrundDas Gesetz sieht einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts vor. Ein darüber hinausgehender Freizeitausgleich setzt deshalb voraus, dass es sich bei der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Tätigkeit um eine Betriebsratstätigkeit handelt, die erforderlich ist, um die Aufgaben des Betriebsrats ordnungsgemäß durchzuführen. Außerdem muss die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.Als betriebsbedingter Grund gilt stets, dass die Tätigkeit für den Betriebsrat wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten seiner Mitglieder nicht innerhalb deren persönlicher Arbeitszeit erfolgen kann.Im Übrigen liegen betriebsbedingte Gründe jedoch nur dann vor, wenn Umstände innerhalb des Unternehmens dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der regulären Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Das heißt, die Durchführung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit beruht nur dann auf betriebsbedingten Gründen, wenn der Arbeitgeber Einfluss darauf genommen hatte, dass sie nicht während der eigentlich üblichen Arbeitszeit verrichtet werden konnte.Um sich ihre Vergütungsansprüche für die Extra-Arbeit zu sichern, müssen die für den Betriebsrat tätigen Arbeitnehmer jedoch den Arbeitgeber vor ihrer geplanten Betriebsratstätigkeit hierüber informieren. Nur dann ist der Arbeitgeber nämlich in der Lage, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob in dem Fall betriebsbedingte Gründe vorliegen oder entsprechend der Wertung des Gesetzes Arbeitsbefreiung für die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit gewährt werden soll.Das Merkmal der betriebsbedingten Gründe ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber sie von sich aus nach einer rechtzeitigen Meldung des Arbeitnehmers bejaht. Ein solcher Grund liegt vielmehr immer dann vor, wenn eine Verlegung der Tätigkeit in die Arbeitszeit aus Sicht eines neutralen Beobachters unmöglich wäre.Verschiedene RechtswegeVerweigert der Arbeitgeber die Lohnzahlung, muss dies das einzelne Betriebsratsmitglied vor dem Arbeitsgericht als Lohnklage angreifen. Besteht zwischen ihm beziehungsweise dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber lediglich Streit, ob die betriebsbedingten Gründe für eine Freistellung unter Vergütung vorliegen, ist dies dagegen im Wege des Beschlussverfahrens vom Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht zu klären.