Wann das Gehalt auch ohne Arbeit gezahlt werden muss
18. Januar 2003 - Karl
Arbeitgeber kommen in Annahmeverzug
Nach dem Gesetz besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung in Ausnahmefällen auch dann, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht tätig geworden ist. So zum Beispiel im Falle des Annahmeverzuges. Annahmeverzug bedeutet – vereinfacht formuliert – der Angestellte bekommt Lohn ohne Arbeit. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft persönlich, am richtigen Ort (Betrieb), zur richtigen Zeit (vereinbarte Arbeitszeit) und im arbeitsfähigen Zustand an und der Arbeitgeber lehnt das Angebot ab. Während im ungekündigten Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug gerät, sofern der Arbeitnehmer seine Leistung tatsächlich anbietet, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) bei der außerordentlichen Kündigung keines weiteren förmlichen Angebots durch den Arbeitnehmer. Dies gilt auch in Fällen der ordentlichen Kündigung bei sofortiger Freistellung von der Arbeitsverpflichtung. Hier wird das Angebot regelmäßig unterstellt.Hohes Nachzahlungsrisiko Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer zwar die vereinbarte Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit verlangen. Aber er muss sich jedoch gemäß § 615 BGB die Einkünfte anrechnen lassen, die er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder auf die er böswillig verzichtet. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht während des Verzugszeitraums beim Arbeitsamt und bezieht er so auch kein Arbeitslosengeld, so liegt hierin allein noch nicht das Merkmal des „böswilligen Unterlassens“. Wie das BAG entschieden hat, trifft den Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber bis jetzt keine Obliegenheit, die Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugslohn bleibt demnach in voller Höhe bestehen. Arbeitnehmer trägt das RisikoAuf der anderen Seite trägt aber so der Arbeitnehmer auch das Risiko, bei späterer gerichtlicher Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung weder Leistungen der Arbeitsverwaltung, noch Annahmeverzugslohn zu erhalten. Soweit auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist zu prüfen, ob Verfallklauseln eingreifen. Je nach Fassung dieser Klauseln muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb gewisser Fristen schriftlich, zum Teil zusätzlich auch noch gerichtlich geltend machen. Die sich unter Umständen erst nach längerer Prozessdauer als unwirksam erweisende Kündigung kann für den Arbeitgeber eine erhebliche finanzielle Belastung durch Verzugslohn auslösen. Dieses drohende Risiko führt oft zu der Bereitschaft des Arbeitgebers, sich im Arbeitsgerichtsprozess auf einen Abfindungsvergleich zu einigen.