Wann der Betriebsrat einen Anspruch auf Nutzung des Internets hat
21. April 2007 - Andreas Dittmann
Das Web als Informationsquelle
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt vor, dass Betriebsräten zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen müssen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Das gilt auch für das Internet, das es inzwischen fast in jedem Betrieb gibt. Viele Unternehmen haben sogar ein Intranet. Betriebsräte sind verpflichtet, erst in Sachmitteln wie in Büchern oder im Internet für ihre Arbeit wichtige Informationen zu sammeln, bevor sie auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Was liegt dann näher, als einen eigenen Internetzugang zu beanspruchen?Ein Betriebsrat hatte deshalb die Internetnutzung eingeklagt. Sie sei für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig, argumentierte er. Der Anspruch müsse jedenfalls dann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber selbst das Internet nutzt und der Anschluss und die Nutzung kostenneutral bleiben, was bei einer Flatrate der Fall wäre. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Aktenzeichen: 7 ABR 55/05) nicht gefolgt. Das BAG hat zwar betont, dass es sich beim Internet um eine Quelle handelt, die einem Betriebsrat notwendige Informationen vermitteln kann. Dazu gehörten auch arbeitsrechtliche Gesetzestexte, Fachliteratur und Zeitschriften. Die dem Betriebsrat nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben lassen sich nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung lösen. Insbesondere könne er durch daraus Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume gewinnen.
Jedoch könne der Betriebsrat nicht ohne Rücksicht auf betriebliche Belange oder betriebsratsbezogene Notwendigkeiten den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen, die sich mit ihn betreffenden Themen befasst. Es bedürfe einer sachgerechte Abwägung der Belange beider Parteien.Das Gericht stellte fest, dass der Betriebsrat seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad des Internets stützen kann. Die allgemeine Üblichkeit eines Hilfsmittels besage nichts über die Notwendigkeit, es auch zur Bewältigung der Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Damit hängt die Entscheidung darüber von den konkreten Verhältnissen im Betrieb ab. Sofern der Einsatz des Internets sich wesentlich auf den betrieblichen Ablauf niedergeschlagen hat, könne der Betriebsrat einen Internetzugang für nötig erachten. Allein deshalb, weil leitende Angestellte einen Internetzugang haben, folge daraus kein Anspruch des Betriebsrates auf einen solchen Zugang.
Kosten für Arbeitgeber
Schließlich bemerkte das BAG aber auch, dass im Falle eines fehlenden Internetzugangs der Arbeitgeber leichter zur Kostenübernahme wegen einer rechtlichen Beratung des Betriebsrates durch einen Anwalt verpflichtet sein kann. Denn dann sei diese Form der Informationsbeschaffung schneller notwendig.