Arbeitswunsch rechtzeitig klären

In der Elternzeit kann der an sich von der Arbeitspflicht befreite Mitarbeiter zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich bei seinem Arbeitgeber arbeiten (sog. Elternteilzeit). Während dieser Zeit kann er vom seinem Chef zweimal eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit verlangen, wenn im Betrieb mehr als 15 Personen arbeiten und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt war. Der Anspruch muss mindestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Tätigkeit schriftlich unter Angabe des Beginns und des Umfangs der verringerten Arbeitszeit beim Chef eingereicht werden.

Zustimmungspflicht

Der Arbeitgeber muss dem Antrag des Arbeitnehmers zustimmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Seine Ablehnung muss er dem Mitarbeiter innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung mitteilen.Lehnt der Betrieb ab, kann der Angestellte versuchen, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Der Richter prüft, ob der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern durfte.Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) (Aktenzeichen: 9 AZR 380/07) sind die Ansprüche auf Elternzeit und Elternteilzeit rechtlich unterschiedlich zu beurteilen: Das Recht auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf Null in Form der Elternzeit beinhalte gerade nicht, dass damit auch ein erzwingbarer Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung einhergeht. Es ist anerkannt, dass die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit während der Elternzeit dem Anspruch auf Elternteilzeit entgegensteht.

Das Gericht hat schon früher entschieden, dass ein Arbeitgeber den Wunsch nach Elternteilzeit mit dem Hinweis auf dringende betriebliche Gründe versagen kann. Das gilt etwa für den Fall, dass er für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, die wiederum nicht bereit ist, ihre Stundenzahl zu verringern. Eine Sozialauswahl muss er nicht durchführen, ebenso wenig braucht er die eingesprungenen Mitarbeiter befragen, ob sie zu einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit bereit wären, damit eine Beschäftigung in Elternteilzeit gewährt werden kann.

Finanzielles Risiko

Diese Unterscheidung der Voraussetzungen für Elternzeit und Elternteilzeit bringt dann Probleme mit sich, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um gerade dann während der Elternzeit mit weniger Stunden weiterarbeiten zu wollen, um am Ende des Monats mehr in der Tasche zu haben.Folge der Elternzeit ist nämlich, dass die Pflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen. Verweigert der Arbeitgeber zu Recht die beantragte Teilzeittätigkeit (Elternteilzeit) weil er keinen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf hat, muss der Mitarbeiter also mit weniger Geld auskommen. Dieses Risiko kann der Betroffene aber vermeiden, wenn er vereinbart, dass er die Elternzeit nur unter der Bedingung antritt, dass der Arbeitgeber einer gleichzeitig beantragten Elternteilzeit zustimmt.