Übertriebenes Risiko beim Sport vermeiden

Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen fortzuzahlen. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist. Gemeinsam ist allen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, dass der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Erbringung seiner vertraglichen Arbeitsleistung verhindert sein muss. Trifft den Arbeitnehmer ein Selbstverschulden, kann der Anspruch daher entfallen. Schuldhaft in diesem Sinne handelt der Arbeitnehmer aber nicht bereits, wenn er nicht ständig auf die Erhaltung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit achtet, sondern erst, wenn er bewusst und gewollt das allgemeinen Lebensrisiko überschreitet.Entscheidung im Einzelfall Ob dies zutrifft, entscheidet sich am Einzelfall.

Die Rechtsprechung unterscheidet nach verschiedenen Fallgruppen; die Beispiele sind hier so vielfältig und teilweise exotisch wie das Leben. Sie reichen von der Teilnahme an Schlägereien, bei denen ein Verschulden bejaht wird, bis Unfällen beim Fingerhakeln und Schuhplattlern, wo es verneint wurde. Bei Sportunfällen liegt es vor, wenn sich der Arbeitnehmer in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise betätigt oder grob und leichtsinnig gegen die Regeln der jeweiligen Sportart verstößt. Bei so genannten Risikosportarten wie Kickboxen oder Bungee-Jumping liegt ein Verschulden ebenfalls nahe. Bei Vorerkrankungen kann einem Arbeitnehmer das Unterlassen von Vorsichtsmaßnahmen in jedem Falle dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn er vom Arzt auf das Risiko eines bestimmten Verhaltens (etwa Rauchen nach einem Herzinfarkt) ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Bei Verstößen gegen Verkehrsregeln ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit besonders häufig gerechtfertigt. Sind Verletzungen auf das Fahren ohne Gurt oder Helm oder unter Alkoholeinfluss zurückzuführen, entfällt in aller Regel die Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Bei Fußgängern sind die Gerichte großzügiger. Verschulden kommt lediglich bei Verletzung elementarer Verhaltenspflichten in Betracht, etwa bei Überquerung der Fahrbahn ohne Prüfung des von links kommenden Verkehrs oder trotz roten Ampellichts.

Im Rechtsstreit muss der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen. Eine Beweiserleichterung kommt in Frage, wenn Umstände vorliegen, die nach allgemeiner Erfahrung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit schließen lassen. Der Arbeitnehmer ist zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall oder anderem Umstand beruht, der aus seinem Lebensbereich stammt und in den der Arbeitgeber keinen Einblick hat.