Betriebsrat darf nicht bei jedem Gespräch dabei sein

Wenn der Arbeitgeber zu einem Personalgespräch bittet und dem Mitarbeiter nichts Gutes schwant, so ist es stets ratsam, einen Zeugen mit in das Gespräch zu nehmen. Hierfür sollte aber bereits vor dem anberaumten Termin die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden. Als geeignet erscheint ein Mitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung eines Betriebsratsmitgliedes jedoch unter Umständen verweigern.

Normierte Fälle

Es besteht kein genereller Anspruch darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Es kommt immer auf den Gesprächsinhalt und den Einzelfall an. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht dabei bestimmte Fälle eines Hinzuziehungsrechts vor. Dabei geht es um Fälle der Planung von Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, Erläuterungen von Arbeitsentgelt, Leistungsgespräche und Planungen über eine berufliche Entwicklung sowie Einsichtnahme in die eigene Personalakte und Beschwerden über Benachteiligungen im Betrieb.Für das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist dabei entscheidend, ob das Gespräch zumindest teilweise mit diesen Themen identisch ist.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgt aus der abschließenden Aufzählung der Tatbestände, zu welchen eine Hinzuziehung eines Betriebsrates verlangt werden kann, im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (BAG, Aktenzeichen 1 ABR 53/03). Da aber in der Regel Personalgespräche, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel haben, häufig auch die Leistungsbeurteilung und weiteren Entwicklungsmöglichkeiten des Mitarbeiters zum Gegenstand haben, ist ein Hinzuziehungsrecht bei diesen Terminen oft gegeben.Besteht aber aus einem der oben genannten Gründe ein Hinzuziehungsrecht, so muss der Arbeitgeber einem solchen Anliegen wegen der Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz nachkommen. Weigert er sich, stellt dies eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten dar.Der Betriebsrat kann bei einer groben Verletzung dieser Pflichten für die Zukunft im Wege eines gerichtlichen Beschlussverfahrens verlangen, dass der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nachkommt. Für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung kann der Arbeitgeber mit einem empfindlichen Ordnungsgeld und gegebenenfalls sogar Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10 000 Euro für jeden neuen Fall belegt werden.

Ausschluss möglich

Der Arbeitnehmer kann gerichtlich verlangen, dass ein Betriebsratsmitglied bei den entsprechenden Gesprächen hinzugezogen wird. Weigert sich ein Betriebsratsmitglied ohne Grund an der Teilnahme, so kann dies ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Diese könnte sogar zum Ausschluss des Betreffenden aus dem Betriebsrat führen.