Oft auf eigenes Risiko

Ob Joggen, Fußballspielen oder Yoga nach Feierabend: Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum gemeinsamen Betriebssport. Grundsätzlich ist man bei einem Unfall während des Betriebssportes genauso versichert wie bei einem Arbeitsunfall. Nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt dann die entstehenden Behandlungskosten.Damit die sportliche Betätigung auch als Betriebssport anerkannt wird, müssen jedoch gewisse Kriterien erfüllt sein. Die Betriebssportgruppe muss, zum Beispiel durch Festlegen der Zeiten oder Bereitstellen von Räumen und Geräten durch das Unternehmen, vom Arbeitgeber auch als solche anerkannt sein. Nur so ist eine Betriebsbezogenheit gegeben. Verabredungen unter Kollegen zum abendlichen Tennisspielen oder im Fitnessstudio sind nicht versichert.In einer Entscheidung vom 13. Dezember 2005 hat das Bundessozialgericht (B 2 U 29/04 R) die bisherige Rechtsprechung zur Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt, indem es einen beim Skilaufen erlittenen Unfall nicht als Arbeitsunfall eingeordnet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) steht der Betriebssport in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz. Unter Betriebssport wird die regelmäßige, zu Ausgleichszwecken stattfindende sportliche Betätigung von Unternehmensangehörigen in einer Betriebssportgruppe oder -gemeinschaft verstanden. Dabei müssen Übungszeit und Übungsdauer in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Zusätzlich muss der Sport im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Diese Kriterien sind bei einer mehrtägigen Skiausfahrt nach Ansicht des Gerichtes nicht erfüllt, denn dabei fehlt jeder zeitliche und örtliche Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit.Das BSG hat allerdings bei Mannschaftssportarten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften noch dem Betriebssport zugerechnet werden könne, auch wenn dieser Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfinde und der Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung dabei nicht im Vordergrund stehe.Privates InteresseEin Fußballturnier steht nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest, so dass offen bleiben kann, ob sie sich auf andere Sportarten übertragen ließe.Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sportlicher Art dienen regelmäßig nicht in erster Linie einem betrieblichen, sondern dem privaten Interesse des Versicherten. Allein die Tatsache, dass sie womöglich geeignet sind, die Freude und das Interesse am Betriebssport zu fördern, reicht für die Annahme eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus.