Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Immer wieder kommt es vor den Arbeitsgerichten zu bösen Überraschungen für Arbeitnehmer. Typisch ist, dass der Arbeitgeber in einem kleineren Betrieb mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und sich die Arbeitnehmer unter Rücksicht darauf mit ihren Lohnansprüchen vertrösten lassen. Hier ist Vorsicht geboten, denn in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen können so genannte Ausschlussfristen vorhanden sein, die beispielsweise den Lohnanspruch verfallen lassen können.Nicht alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden von Ausschlussfristen erfasst. Verfallen können etwa Ansprüche auf Lohn, Lohnfortzahlung und ein Zeugnis. Ausgenommen sind dagegen der Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung, Abfindungsansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich oder der Anspruch auf Kindergeld und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sinn von Ausschlussfristen ist es, zu einer kurzfristigen und möglichst umfassenden Bereinigung offener Fragen zwischen den Parteien beizutragen. Blick ins Tarifregister lohntVor allem im arbeitsrechtlichen Bereich sollen die Beteiligten sich innerhalb oft sehr kurzer Fristen über noch bestehende gegenseitige Ansprüche klar sein. Ausgestaltet sind Ausschlussfristen dabei sehr häufig in einer Doppelklausel. Zunächst ist eine schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist vorgesehen. Diese beginnt in der Regel in einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. Danach folgt eine weitere Frist, innerhalb derer der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss, auch wenn sich die Gegenpartei nicht zur Geltendmachung geäußert hat. Für die erste Stufe der Geltendmachung reicht dann ein Gespräch nicht aus, da meist ausdrücklich die Schriftform angeordnet ist. Um dieser zu genügen, reicht nach der Rechtssprechung aber auch ein Telefax. Probleme treten auf, wenn Arbeitnehmer gar nicht wissen, dass auch für ihr Arbeitsverhältnis solche Ausschlussfristen gelten. In Bereichen, für die ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, laufen die Fristen auch, wenn sie den Parteien unbekannt waren. Ob ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt sowie über Beginn und Ende der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags kann sich jeder Arbeitnehmer durch Einsicht in das Tarifregister informieren, das das Bundesarbeitsministerium oder in Berlin die Landesregierung führt. Typische Beispiele sind in Berlin die Tarifverträge der Gebäudereiniger und des Baugewerbes, in denen relativ kurze Ausschlussfristen vorgesehen sind. Immer wieder machen Arbeitnehmer hier zu spät ihre Ansprüche geltend, so dass deren Lohnklagen, die dem Grunde nach berechtigt wären, dennoch abgewiesen werden müssen.