Sicherung gegen wechselwillige Mitarbeiter

Gerade in den schnelllebigen Branchen der Werbe- und Computerwirtschaft sind gute Leute schwer zu finden und schwer zu halten. Viele Bewerber schließen einen Arbeitsvertrag, treten jedoch dann den Job nicht an. Andere Mitarbeiter wechseln von heute auf morgen die Stelle und verlassen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Arbeitsplatz. Die Praxis zeigt, dass Arbeitnehmern hierbei nur selten Nachteile entstehen. Normalerweise hat der Arbeitgeber in solchen Fällen zwar einen Schadenersatzanspruch, sofern ihm ein konkreter Schaden entstanden ist. Schließlich muss er die Stellen neu ausschreiben und die liegen gebliebene Arbeit neu verteilen. Die Durchsetzung dieses Schadenersatzanspruchs scheitert jedoch meistens an der Darlegungs- und Beweislast, die beim Arbeitgeber liegt. Der Arbeitnehmer wird dagegen bei einer unberechtigten oder vorzeitigen Vertragsauflösung seitens des Arbeitgebers dank des Netzes der Kündigungsschutz- und sonstigen Vorschriften des Arbeitsrechts gesichert.Klare Formulierung notwendigEs ist für Arbeitgeber daher sinnvoll, neben einer angemessenen Kündigungsfrist auch Regelungen im Arbeitsvertrag zu verankern, die Vertragsstrafen bei Nichtantreten des Arbeitsverhältnisses, Ausscheiden des Arbeitnehmers unter Vertragsbruch oder außerordentlicher Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung vorsehen. Solche Strafregeln sind von der Rechtsprechung auch für die Sanktionierung sonstigen Fehlverhaltens der Arbeitnehmer ausdrücklich anerkannt worden. Sie können zudem durch eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbußenregelung als Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Vertragsstrafenregelungen sind wirksame Mittel, um auf den Arbeitnehmer einen entsprechenden Einfluss zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszuüben. Außerdem erleichtern sie dem Arbeitgeber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Ohne einen Schaden vor Gericht nachweisen zu müssen, kann durch die Vertragsstrafe wenigstens teilweise ein Ausgleich verlangt werden.Die Vertragsstrafe ist nur dann wirksam, wenn der ihr zu Grunde liegende Vertrag selbst wirksam ist. Der Arbeitnehmer soll bereits bei Vertragsschluss wissen, worauf er sich einlässt. Die unter Sanktion stehenden Pflichten sind klar zu formulieren, denn der strafbewehrte Sachverhalt muss für den Mitarbeiter deutlich vorhersehbar sein. Die Strafe wird dann fällig, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft und rechtswidrig die genannte Handlung vornimmt oder eine entsprechende Pflicht unterlässt. Eine Vertragsstrafenklausel ist unzulässig, wenn mit ihr allgemeine Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgehebelt werden. Aber auch eine überhöhte Forderung kann sittenwidrig und damit unwirksam sein.