Gewinne stehen meist dem Arbeitgeber zu

Das Urheberrecht hat in der Arbeitswelt enorm an Bedeutung gewonnen. Neben den klassischen Werken, wie Dichtkunst und wissenschaftliche Ausarbeitungen, zählen auch Programme der Datenverarbeitung zu den Werken, die dem Urheberschutz unterliegen. Was aber, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ein neues Computerprogramm „erfindet“? Regeln über Ergebnisse geistiger Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind rechtlich nur spärlich ausgestaltet. Entscheidend für den Umfang der an den Arbeitgeber zu übertragenden Rechte ist die Frage, in welchem Zusammenhang oder Rahmen der arbeitsvertraglichen Leistungserbringung das Werk geschaffen wurde. Es ist stets dann von einer umfassenden Rechtsübertragung auf den Arbeitgeber auszugehen, wenn das Werk gerade arbeitsvertragliche Aufgabenerfüllung ist. Denn nicht nur das Bemühen um die Lösung eines Problems, sondern die Lösung selbst gehört zu den unmittelbar arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen. Demzufolge stehen dem Arbeitgeber alle materiellen Rechte an dem Ergebnis der Arbeit seiner Mitarbeiter zu. Er allein kann also über weitere externe oder interne Verwendung und Verwertung der in seinem Betrieb entwickelten Programme entscheiden. Keine einheitlichen UrteileGehört die Erstellung des Werkes nicht unmittelbar zum Auftrag, kommt eine stillschweigende Nutzungsübertragung an den Arbeitgeber in Betracht. Hier existiert noch keine einheitliche Rechtsprechung, sondern es ist stets vom Einzelfall abhängig, wie eine Zuordnung der Rechte erfolgt. Grundsätzlich kann jedoch dann von einer Übertragung der Verwertungsrechte auf den Arbeitgeber ausgegangen werden, wenn der Mitarbeiter bei der Herstellung des Werkes betriebliche Mittel zu Hilfe genommen, für seine Entwicklungstätigkeit auch reguläre Arbeitszeit verwendet oder das Ergebnis vorbehaltlos zur betrieblichen Nutzung freigegeben hat.Ebenso ist es, wenn der Mitarbeiter in der betrieblichen Tätigkeit Erfahrungen erlangt hat, die ihn erst in die Lage versetzen, eine entsprechende Neuentwicklung vorzunehmen. Im Ergebnis werden somit alle Programme erfasst, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers erstellt. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn der Mitarbeiter außerhalb seiner Arbeitszeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk schafft. Sofern das Werk im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Mitarbeiters geschaffen wurde, sind sämtliche Vergütungsansprüche diesbezüglich mit dem normalen Gehalt erfüllt. Falls die wirtschaftliche Verwertung durch den Arbeitgeber aber zu einem übermäßigen Gewinn führt oder es sich bei der Erfindung um eine Sonderleistung handelt, können sich hieraus weitere Vergütungsansprüche für den Mitarbeiter ergeben.