Nicht alle Pflichten stehen im Arbeitsvertrag

Für jeden Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag die wesentlichen Pflichten. Neben den Hauptleistungspflichten wird das Arbeitsverhältnis stets durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Wenn im Arbeitsvertrag die Tätigkeit nur mit einer Berufsbezeichnung umschrieben ist, kann der Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht die Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher bestimmen. Je konkreter die Tätigkeit beschrieben ist, um so stärker ist das Weisungsrecht beschränkt. Beispielsweise ist ein LKW-Fahrer nicht zur Ladetätigkeit verpflichtet, wenn im Arbeitsvertrag eine reine Lenktätigkeit vereinbart ist.Aber nicht nur die Konkretisierung der Arbeitspflichten kann über das Weisungsrecht erfolgen. Ihm unterliegt auch das arbeitsbegleitende Verhalten des Arbeitnehmers. So kann ein Rauch- und Alkoholverbot angeordnet werden. Weiterhin kann der Arbeitgeber in bestimmten Grenzen anordnen, dass seine Mitarbeiter eine bestimmte Dienstkleidung tragen oder eine Kleiderordnung einhalten.Die Grenzen des Weisungsrechtes sind aus einer Abwägung zwischen den Individualinteressen des Arbeitnehmers und den typischen Interessen des Arbeitgebers zu ermitteln. Hier spielt insbesondere die so genannte Branchenüblichkeit eine Rolle. Stellt der Arbeitgeber Dienstkleidung zur Verfügung und verpflichtet er seine Mitarbeiter aus Marketing-Gründen, diese zu tragen, dann kann ein Arbeitnehmer dies in der Regel nur ablehnen, wenn er in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das wäre etwa bei extrem ungünstiger Optik der Fall oder wenn der Arbeitnehmer in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Sakko-Pflicht möglichEs kommt aber nicht darauf an, ob die Dienstkleidung arbeitsschutzrechtlich notwendig ist oder nicht. So ist ein Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts befugt, dem im Verkauf tätigen Arbeitnehmer zu untersagen, in Gegenwart von Kunden in Jeans, Turnschuhen und ohne Krawatte und Sakko aufzutreten. Der Arbeitgeber etwa, in dessen Betrieb teure Möbel hergestellt werden, darf von seinen Verkäufern zu Recht erwarten, dass sie bei Gesprächen mit Kunden entsprechend gepflegt und gekleidet auftreten. Beschränkt wird der Umfang des Weisungsrechtes, wenn lange Jahre eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wurde und sich so ein schutzwürdiges Vertrauen beim Arbeitnehmer bilden konnte, andere Tätigkeiten nicht übernehmen zu müssen. Beschränkt und näher ausgestaltet wird das Weisungsrecht auch durch Tarifverträge. Teilweise unterliegt es dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Wenn die vom Arbeitgeber vorgesehene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr von seinem Weisungsrecht umfasst ist, kann er diese nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung durchsetzen.