Mehr Flexibilität bedeutet meist Überstunden

Heutzutage muss immer flexibler auf Schwankungen von erhöhtem Arbeitsanfall und Zeiten von Arbeitsmangel reagiert werden. Dabei kommt es in der Folge oft zu Problemen mit der Vergütung, nachdem Überstunden geleistet wurden. Häufig wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass mit dem Gehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind. Eine solche Vereinbarung ist zwar grundsätzlich möglich. Es darf sich aber kein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Vergütung und der Anzahl der erwarteten Überstunden ergeben. Die Mehrarbeit muss geleistet werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird und die Möglichkeit zur Anordnung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Sie fallen meist an, wenn das Arbeitspensum so groß ist, dass es anders nicht zu schaffen ist. Folgt der Arbeitnehmer einer berechtigten Anordnung nicht, drohen ihm Abmahnung oder in extremen Fällen sogar die Kündigung. Überstunden müssen bezahlt werden oder Mitarbeiter bekommen Freizeitausgleich. Bei der Vergütung wird jede geleistete Überstunde zunächst so bewertet, als sei sie eine einfache Arbeitsstunde. Zuschläge muss der Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn sie betriebs- und branchenüblich sind. Soweit nicht ein Tarifvertrag anderes regelt, wird üblicherweise ein Zuschlag von 25 Prozent an Arbeitstagen gezahlt; für Überstunden an Sonn- und Feiertagen beträgt er 50 Prozent. Entsprechendes gilt für den Feizeitausgleich. Genau Buch führenÜber ihre Mehrarbeit sollten Arbeitnehmer genau Buch führen. Im Rechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Leistung von Überstunden und die Anordnung durch den Arbeitgeber. Er muss auflisten, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten länger gearbeitet wurde und beweisen, dass und von wem die Überstunden angeordnet oder geduldet wurden. Um Beweisproblemen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, die Überstunden vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Vielfach gelten arbeits- oder tarifvertragliche kurze Ausschlussfristen, die Ansprüche auf Vergütung oder Gewährung von Freizeitausgleich verfallen lassen können.Regelmäßige Überstunden erhöhen Lohnfortzahlung, nicht dagegen das Arbeitslosengeld. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist für die Berechnung der maßgeblichen Arbeitszeit im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Mitarbeiters und nicht die arbeitsvertragliche oder tarifliche Arbeitszeit ausschlaggebend, so dass Überstunden hier Berücksichtigung finden können. Ob ein Mitarbeiter tatsächlich regelmäßig über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, wird durch Vergleich der geleisteten Arbeitszeiten in den letzten zwölf Monaten ermittelt.