Mitarbeiter von Behörden dürfen nicht kassieren

Nicht nur Beschäftigte in Hotels oder Gaststätten erhalten Trinkgelder, auch Handwerker oder etwa Briefträger bekommen häufig von Kunden ein paar Mark zugesteckt. Das ist für die Empfänger erfreulich, wirft aber mitunter Probleme auf. In rechtlicher Hinsicht sind Trinkgelder eine Leistung, die der Arbeitnehmer von einem Kunden seines Arbeitgebers empfängt. Tatsächlich besteht auf diese Art Leistung keinerlei rechtlicher Anspruch, da es sich um eine Belohnung für eine Dienstleistung handeln soll. Trinkgelder sind regelmäßig kein Lohnbestandteil. Der Arbeitgeber ist deshalb stets verpflichtet, den tariflich festgelegten Mindestlohn zu zahlen. Eine Verrechnung des Mindestlohnes mit erhaltenen oder zu erwartenden Trinkgeldern ist unzulässig. Andererseits hat der Mitarbeiter bei dem Bezug von Urlaubsgeld oder bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch nur einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber ausgezahlten Lohn. Umgekehrt gilt, falls das Trinkgeld vertraglich als Vergütungsbestandteil vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnzahlung inklusive Trinkgeld auch bei Krankheit oder Urlaub hat.Fiskus will seinen AnteilBei den so genannten Trinkgeldern mit Rechtsanspruch gelten die normalen Lohnsteuerregeln. Bei freiwilligen Trinkgeldern sind diese bis zu einem Betrag von 2 400 Mark jährlich steuerfrei. Problematisch sind die Fälle, in denen dem Mitarbeiter die Annahme von Trinkgeldern verwehrt ist. In den Bereichen, in denen üblicherweise Trinkgelder gezahlt werden, wie eben zum Beispiel bei Handwerkern oder in der Gastronomie, kann rechtlich von einer „Üblichkeit“ der Trinkgeldvergabe ausgegangen werden, so dass deren Annahme nicht rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt aber in den Branchen, in denen es auf die Unabhängigkeit des Mitarbeiters gegenüber dem Kunden ankommt. So sind die Annahme von Trinkgeldern bei Mitarbeitern von Behörden und Überwachungsvereinen unzulässig. Die Annahme von Trinkgeldern kann in diesen Fällen zur Kündigung und zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Unabhängig von der Branche und den dortigen Gepflogenheiten ist die Annahme von Trinkgeldern jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn das Trinkgeld nach Zweck und Umfang den Charakter von Schmiergeld hat. Hierunter fallen aber nicht kleinere Werbegeschenke und übliche Weihnachts- oder Neujahrsgeschenke. Je nach Schwere des Einzelfalles kann die Annahme von Schmiergeldern eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Es kommt insoweit nicht auf einen tatsächlichen materiellen Schaden des Arbeitgebers an. Es genügt, wenn durch die Annahme des Vorteils allgemein die Gefahr begründet wurde, der Mitarbeiter werde nicht mehr allein die Interessen seines Chefs wahrnehmen.