Auch bei der Urlaubsgewährung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen

Jetzt vor dem Sommer kommt es in den Betrieben immer wieder zu Auseinandersetzungen über das Thema Urlaub. Arbeitnehmer sollten deshalb genau wissen, welche Rechte ihnen hier zustehen. Laut Gesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub, wobei als Werktag auch der Samstag zählt, das heißt bei einer Fünftagewoche besteht ein Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Jahr. Wenn ein Tarifvertrag vereinbart wurde oder der Arbeitsvertrag auf den Inhalt des Tarifvertrages Bezug nimmt, kann der Anspruch theoretisch auch kürzer sein, aber in der Praxis sind mehr Urlaubstage die Regel. Der Urlaub ist in dem Jahr zu nehmen, in dem er angefallen ist. Nur wenn Gründe für eine Verschiebung vorliegen, ist noch eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Hier sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen wird, da sonst der Urlaubsanspruch verfallen kann. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt der Urlaub erstmals vollständig nach Ablauf einer gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten an. In einem länger bestehenden Arbeitsverhältnis erwirbt der Arbeitnehmer monatlich bis zum 30. Juni des Jahres jeweils 1/12 des vollen Urlaubsanspruchs.

Er kann jedoch schon in der ersten Hälfte des Jahres seinen vollen Jahresurlaub beanspruchen. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er zwischenzeitlich seinen vollen Jahresurlaub verbraucht, kann der Chef das Urlaubsentgelt für den Teil, den der Arbeitnehmer noch nicht erworben, aber schon genommen hatte, nicht zurückfordern.Schwierigkeiten gibt es häufig in den Sommerferien, wenn viele Arbeitnehmer ihren Urlaub gleichzeitig nehmen wollen. Der Arbeitgeber hat den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers zu gewähren. Ablehnen kann er den Urlaubswunsch nur, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Bei der Ablehnung wegen betrieblicher Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen, die alle Interessen berücksichtigt. Häufiger besteht die Situation, dass es Konkurrenz zwischen mehreren Kollegen gibt. Dann muss der Chef die sozialen Gesichtspunkte wie Ferien schulpflichtiger Kinder oder Urlaub anderer Familienangehöriger in seine Entscheidung einbeziehen.

Rückruf nur im Ausnahmefall

Ein Widerruf der Urlaubsgewährung oder ein Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub ist nur in unvorhersehbaren betrieblichen Notfällen möglich. Plötzlicher Anfall von Mehrarbeit ist nicht ausreichend. Bei Arbeitnehmern, die für den Betrieb unersetzlich sind, kann sich der Arbeitgeber den Rückruf vorbehalten. Der Arbeitnehmer kann den gewährten Urlaub nicht ohne triftigen Grund verschieben. Auf keinen Fall sollte ein Angestellter trotz Ablehnung seines Urlaubsantrages den Urlaub antreten. Wenn er der Ansicht ist, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgte, muss er den Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Es könnte ihm sonst eine fristlose Kündigung drohen.