Wer kündigen will, muss gute Gründe haben

Das Schuljahr geht zu Ende. Für viele Jugendliche beginnt damit nach den Ferien ein neuer Lebensabschnitt, denn sie werden eine Ausbildung beginnen. Wie für fast alles im Leben gelten auch für Ausbildungsverhältnisse besondere juristische Spielregeln.Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und mindestens Art, Ziel und Dauer der Ausbildung und der Probezeit sowie die Höhe der Vergütung und den Urlaubsanspruch regeln. Die Vergütung ist in den meisten Branchen tarifvertraglich geregelt. Außerhalb dieser Tarifverträge muss sie angemessen sein, wobei eine Unterschreitung von 20 Prozent der Kammerempfehlung als unangemessen angesehen wird. Nach dieser Empfehlung sind zurzeit etwa für Rechtsanwalts- und Notarsgehilfen im ersten Lehrjahr 800 Mark brutto vorgesehen. Üblich ist eine Staffelung nach Lehrjahren.Kammer registriert VerträgeIm Vertrag muss ein Ausbildungsplan enthalten sein, der die einzelnen Stationen der Ausbildung erläutert. Jeder Vertrag ist bei der zuständigen Kammer zu registrieren. Der Vertrag ist normalerweise auf drei Jahre befristet und enthält eine vorgeschriebene Probezeit, die mindestens einen Monat, höchstens drei Monate dauern darf. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.Nach Ablauf der Probezeit ist für den Ausbilder nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Sie ist rechtens, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder unzumutbar geworden ist. Beispielsweise ist kürzlich eine Kündigung bei wiederholten rassistischen Äußerungen und Handlungen eines Azubis gegenüber einem Kollegen höchstrichterlich bestätigt worden.Allein schlechte Leistungen in der Berufsschule berechtigen nur in Ausnahmefällen zu einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; als Kündigungsgrund anerkannt wurden aber zum Beispiel die wiederholte verspätete Ablieferung des Berichtsheftes, eigenmächtiger Urlaubsantritt oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen des Berufsschulunterrichtes nach erfolgloser Abmahnung des Azubis. Der Auszubildende kann mit vierwöchiger Frist jederzeit kündigen, wobei für minderjährige Auszubildende stets die Eltern als gesetzliche Vertreter handeln müssen. Vorsicht ist aber geboten, wenn für die Kündigung kein triftiger Grund vorliegt – wie etwa die Absicht, eine andere Ausbildung zu beginnen. Denn dann können dem Auszubildenden Schadensersatzansprüche seitens des Ausbilders drohen.Im Ausbildungsvertrag muss auch der Urlaub geregelt sein, der regelmäßig in den Berufsschulferien gewährt werden soll. Für minderjährige Azubis ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter ein Mindesturlaub von 25 bis 30 Werktagen zu gewähren.