Streit um Vorschlagslisten

Alle vier Jahre stehen turnusmäßig Betriebsratswahlen an – wie in diesem Jahr. Betriebsräte können in allen Betrieben, die mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen mindestens drei wählbar sein müssen, gewählt werden. Wahlberechtigt ist, wer über 18 Jahre alt und Arbeitnehmer des Betriebes ist. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist.Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand geleitet. Zur Einleitung der Wahl muss daher ein Wahlvorstand gebildet werden. Dieser genießt wegen seiner besonderen Aufgaben ähnlich wie die Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz. Damit will der Gesetzgeber das Engagement der Mitarbeiter vor unfairem Druck durch den Arbeitgeber schützen. Der Wahlvorstand muss eine Liste der Wahlberechtigten – getrennt nach Geschlechtern – aufstellen. Hierfür muss der Arbeitgeber die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen dem Wahlvorstand vollständig zur Verfügung stellen.

Die Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung muss von der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe für die Mitarbeiter des Unternehmens ausliegen. Eine ausschließliche Benutzung von elektronischen Medien für die Bekanntmachung wie Fax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass nur der Wahlvorstand Änderungen daran vornehmen kann und alle Mitarbeiter von den Informationen erreicht werden.Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand durch Veröffentlichung des Wahlausschreibens die Wahl einzuleiten. Neben der Wählerliste sind laut Wahlordnung eine Vielzahl weiterer Informationen an die Mitarbeiter weiterzugeben, unter anderem wo, wann, wer wählen und gewählt werden kann oder etwa in welchem Verhältnis Minderheiten im Betriebsrat vertreten sein müssen.Können mehr als drei Betriebsratsmitglieder gewählt werden, so erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. Diese werden von den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht.Oft gibt es über die Vorschlagslisten Streit, weil für deren Gültigkeit sehr strenge Formvorschriften gelten. Manche Fehler führen zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste. Dazu zählen etwa eine verspätete Abgabe, die Nichterkennbarkeit der Reihenfolge der Bewerber oder fehlende Unterschriften, die für die Gültigkeit der Vorschlagsliste notwendig wären.

Recht auf Nachbesserung

Es gibt aber auch Fehler, welche die Liste nicht sofort ungültig machen. Erst wenn der Wahlvorstand diese beanstandet hat und binnen drei Arbeitstagen keine Änderung erfolgt ist, wird sie ungültig. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, jede Vorschlagsliste zunächst anzunehmen. Er muss diese prüfen und dem Vertreter der Vorschlagsliste seine Entscheidung mitteilen. Wenn keine Einigkeit erzielt werden kann, bleibt für die abgewiesenen Kandidaten nur der Gang zum Arbeitsgericht, um dort im Beschlussverfahren prüfen zu lassen, ob die Entscheidung korrekt war.