Arbeiten im Ausland

Die Globalisierung führt zu einem Zusammenrücken der Weltwirtschaft. Damit einher geht die Notwendigkeit des Einsatzes von Mitarbeitern im Ausland. Dabei wollen alle Beteiligten Rechtssicherheit über das Arbeitsverhältnis haben.Grundsätzlich besteht eine so genannte Rechtswahlfreiheit, so dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einigen können, ob das im Heimat- oder Aufenthaltsland bestehende Recht angewandt werden soll. Die Rechtswahl ist jedoch beschränkt, wenn durch die Vereinbarung zwingende Schutzvorschriften des Heimatlandes umgangen werden und diese insbesondere auch die Auslandstätigkeit umfassen sollen.Für die Entscheidung, welche vertragliche Form dem Auslandseinsatz zu Grunde gelegt wird, ist zu beachten, wie die Auslandstätigkeit angelegt werden soll. Die Frage ist etwa, ob das bestehende Arbeitsverhältnis in Deutschland erhalten bleiben soll oder ob ein neues Arbeitsverhältnis im Ausland entsteht. Wichtig ist auch, ob der Mitarbeiter für eine kurze oder lange Zeit im Ausland tätig werden soll. Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit kommt dann ein Entsendungs- oder ein Auslandsvertrag in Betracht.Bei einem Entsendungsvertrag wird der Mitarbeiter aus einem bestehen Arbeitsverhältnis von seinem inländischen Arbeitsplatz für eine bestimmte Dauer ins Ausland versetzt. Je nach Vertragsgestaltung des Einzelnen kann dies sogar durch eine Anweisung des Arbeitgebers erfolgen. Dabei ist es ratsam, dass auf die Dauer der Auslandstätigkeit befristete besondere Konditionen vereinbart werden, wie etwa Trennungsgeld oder einen Zuschuss für Lebenshaltungskosten. Ebenfalls empfehlenswert ist eine Regelung für den Fall der Rückkehr des Arbeitnehmers. Es muss für beide Parteien klar sein, ob der alte Arbeitsplatz nach der Rückkehr noch besteht oder ob ein Anspruch auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz unterbreitet werden soll oder muss.Bei einem Auslandsvertrag muss zwischen einer Neueinstellungen wegen der Auslandstätigkeit und einem Einsatz aus einem im Inland bestehenden Arbeitsverhältnis heraus unterschieden werden. Im ersten Fall können die Normen des ausländischen Rechts uneingeschränkt vereinbart werden. Im zweiten Fall müsste der inländische Vertrag gekündigt und der Auslandsvertrag vereinbart werden. Bei einer späteren Rückkehr muss dann ein neuer inländischer Vertrag verhandelt werden.Hinweispflicht des ArbeitgebersBei einem längeren Aufenthalt im Ausland hat der Arbeitgeber besondere Hinweispflichten bezüglich der gegebenenfalls anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Gastland. Für die Sozialversicherungspflicht gilt der Grundsatz des Beschäftigungslandsprinzips. Der Arbeitnehmer unterliegt nämlich nur dann den Rechtsvorschriften des Heimatlandes, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeit, deretwegen die Entsendung erfolgt, zwölf Monate nicht überschreitet. Bei einer längeren befristeten Entsendung bedarf es zusätzlich einer besonderen Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern.