Am besten gleich den Chef anrufen

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Problemen, wenn Arbeitnehmer im Urlaub erkranken. Um Ärger zu vermeiden, sollte man sich als Beschäftigter deshalb vor dem Urlaubsantritt informieren, was im Falle eines Falles zu beachten ist. Das Arbeitsrecht geht davon aus, dass jemand, der krank ist, nicht nur nicht arbeiten, sondern auch keinen Urlaub nehmen kann. Das bedeutet, dass jemand, der während des Urlaubs erkrankt, keine Urlaubstage verliert, sondern diese innerhalb der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Fristen nachfordern und für die Zeit der Krankheit Entgeltfortzahlung verlangen kann.Auch im Urlaub muss sich der Arbeitnehmer durch einen Arzt arbeitsunfähig krankschreiben lassen und diese Bescheinigung unverzüglich dem Arbeitgeber einreichen. Nur dann kann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung und zur Nachgewährung von Urlaub verpflichtet werden. Auch einer von einem ausländischen Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer inländischen Bescheinigung. Allerdings muss das Dokument erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet.Kein Geld ohne AttestDamit der Beschäftigte bei Erkrankung im Ausland die Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er dem Arbeitgeber auf schnellsten Wege seine Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse seines Aufenthaltsortes mitteilen. Dieser Verpflichtung kommt ein Mitarbeiter am besten nach, indem er seinen Chef umgehend in dieser Sache anruft. Unterlässt ein Arbeitnehmer dies oder zeigt er die Krankschreibung erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub an, kann er im Nachhinein in der Regel keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Neugewährung des verloren gegangenen Urlaubs geltend machen.Die Praxis zeigt leider auch, dass gerade mit der Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Ausland nicht sehr streng umgegangen wird und nicht selten auch Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden. Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der Erkrankung des Beschäftigten, muss er dem Gericht Tatsachen vortragen, die diese Zweifel untermauern. Dabei können unter Umständen bereits Indizien vor Gericht ausschlaggebend sein: Ist die Arbeitsunfähigkeit etwa ohne ärztliche Untersuchung erteilt worden, erkrankte der Arbeitnehmer wiederholt nach ausländischen Heimataufenthalten noch in der Heimat oder gemeinsam mit der Ehefrau jeweils am Ende der Urlaubszeit, kann das zunächst den Beweiswert der Krankschreibung erschüttern. Der Arbeitnehmer kann allerdings vor Gericht solche Indizien durch Gegenbeweise widerlegen.