Was Beschäftigte zum Thema Urlaub wissen sollten
26. Mai 2001 - Andreas Dittmann
Familienväter haben die besseren Karten
Jetzt vor dem Sommer kommt es in den Betrieben immer wieder zu Auseinandersetzungen über das Thema Urlaub. Arbeitnehmer sollten deshalb genau wissen, welche Rechte ihnen hier zustehen. Laut Gesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub, wobei als Werktag auch der Samstag zählt, das heißt bei einer Fünftagewoche besteht ein Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Jahr. Wenn ein Tarifvertrag vereinbart wurde oder der Arbeitsvertrag auf den Inhalt des Tarifvertrages Bezug nimmt, kann der Anspruch theoretisch auch kürzer sein, aber in der Praxis sind mehr Urlaubstage die Regel. Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, darf dieser auch geteilt werden. Bei Arbeitnehmern mit mehr als 12 Tagen Urlaub ist jedoch ein Teil von zumindest 12 Werktagen zusammenhängend zu gewähren.Der Urlaub ist in dem Jahr zu nehmen, in dem er angefallen ist. Nur wenn Gründe für eine Verschiebung vorliegen, ist noch eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Hier sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen wird, da sonst der Urlaubsanspruch verfallen kann.
Widerruf nur in Notfällen
Schwierigkeiten gibt es häufig in den Sommerferien, wenn alle oder viele Arbeitnehmer ihren Urlaub gleichzeitig nehmen wollen. Der Arbeitgeber hat den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers zu gewähren. Ablehnen kann er den Urlaubswunsch nur, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Bei der Ablehnung wegen betrieblicher Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen, die alle Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt. Häufiger ist die Situation, dass Konkurrenz zwischen den Urlaubswünschen mehrerer Kollegen besteht. Dann hat der Chef die sozialen Gesichtspunkte wie Ferien schulpflichtiger Kinder, Urlaub anderer Familienangehöriger etc. einzubeziehen. Ein Widerruf der Urlaubsgewährung oder ein Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub ist nur in unvorhersehbaren betrieblichen Notfällen möglich. Plötzlicher Anfall von Mehrarbeit ist nicht ausreichend. Bei Arbeitnehmern, die für den Betrieb unersetzlich sind, kann sich der Arbeitgeber den Rückruf vorbehalten. Der Arbeitnehmer kann den gewährten Urlaub nicht ohne triftigen Grund verschieben.Auf keinen Fall sollte ein Arbeitnehmer trotz Ablehnung seines Urlaubsantrages den Urlaub antreten. Wenn er der Ansicht ist, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgte, muss er den Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Es setzt sich sonst der Gefahr einer fristlosen Kündigung und von Schadensersatzansprüchen aus.