Zahlungsverzug des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug gerät, ist dies für den Arbeitnehmer mehr als nur ärgerlich. Denn damit ist ihm in aller Regel die Grundlage für die Miete, Lebensmittel, Versicherungen genommen. Es gibt aber verschiedene Maßnahmen, die Betroffene in dieser Situation ergreifen können. Zunächst besteht die Möglichkeit, vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, also die Arbeitsleistung zu verweigern. Dieses Recht steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich zu, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug gerät. Es ist ein gutes Mittel, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Eine Berechtigung zur Verweigerung der Arbeitsleistung besteht natürlich nicht, wenn sich die Zahlung nur kurzfristig verzögert, lediglich ein kleiner Teil des Lohns aussteht oder aber dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer wirtschaftlicher Schaden durch die Leistungsverweigerung entsteht. Bevor das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden darf, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Zahlung seines fälligen Lohns unter Fristsetzung verlangt und dass er, wenn die Zahlung unterbleibt, aus diesem Grund seine Arbeitsleistung verweigern werde. Durch die vorherige „Anmahnung“ der Ansprüche bekommt der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch Zahlung der ausstehenden Beträge die Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers zu verhindern. Außerdem kann der Lohnanspruch mit einer Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Auch dann empfiehlt es sich, die Forderung dem Arbeitgeber zuvor noch einmal schriftlich mitzuteilen. Der Angestellte muss aber bedenken, dass im Anschluss einer Klage schwierig werden kann, wieder zusammenzuarbeiten. Eine besondere Situation ist die Insolvenz, also Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Anspruch auf Zahlung des rückständigen Lohns aus der Insolvenzmasse, also dem noch verbliebenen Vermögen des Arbeitgebers. Als zusätzlichen Schutz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das so genannte Insolvenzausfallgeld. Dies kann innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Arbeitsamt beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer noch Anspruch auf das Entgelt für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.

Insolvenzgeld vom Arbeitsamt

Das Insolvenzgeld wird vom Arbeitsamt in Höhe des Nettolohns gezahlt. Nachdem ein Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld gestellt ist, ist es jedoch nicht mehr möglich, die Ansprüche auf Zahlung des rückständigen Gehaltes gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Wenn der Arbeitgeber über einen sehr langen Zeitraum oder sehr hohe Beträge nicht zahlt, ist der Arbeitnehmer, nachdem er den Arbeitgeber zur Zahlung aufgefordert hat, berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. In diesem Fall gilt keine Sperrfrist für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Interesse des Arbeitnehmers wird die Kündigung jedoch in der Regel nur sein, wenn es aussichtslos erscheint, dass der Arbeitgeber wieder zahlungskräftig wird.