Bei privaten Touren fährt der Fiskus mit

Viele Arbeitnehmer bekommen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Das ist stets reizvoll, zumal das Auto häufig größer ausfällt, als es das private Einkommen erlauben würde. Soll der Dienstwagen nur der Aufgabenerfüllung dienen, was etwa bei Service-Technikern oder Außendienstmitarbeitern der Fall ist, so ist er rechtlich als vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Betriebsmittel anzusehen. Es besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung ein Anspruch auf die Nutzung eines Dienstwagens.Wenn keine ausdrückliche Erlaubnis über die private Nutzung im Vertrag festgehalten ist, darf der Mitarbeiter das Fahrzeug nur dienstlich nutzen. Hierzu gehören auch die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück. Dies und die Frage, ob auch der Ehe- oder Lebenspartner das Auto fahren dürfen, sollte ebenfalls im Arbeitsvertrag festgelegt werden.Abgestufte HaftungWer einen Dienstwagen zur Privatnutzung bekommt, erhält im rechtlichen Sinne einen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Je nach Umfang der privaten Nutzung kann sich der Mitarbeiter aussuchen, ob der geldwerte Vorteil pauschal oder anhand eines Fahrtenbuches zu versteuern ist. Grundsätzlich ist die Zusage über die private Nutzung nicht einseitig durch den Arbeitgeber widerrufbar. Auch bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt kann der Entzug nur erfolgen, sofern dies für den Mitarbeiter keine unangemessene Benachteiligung bedeutet.Verursacht der Mitarbeiter während betrieblicher Tätigkeit fahrlässig einen Unfall, so kann er sich auf eine abgeschwächte Schadenshaftung hinsichtlich der Schäden berufen, die am Wagen entstanden sind. Für leichteste und leichte Fahrlässigkeit haftet er nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungsquote vom Einzelfall abhängig. Zwar ist der Arbeitgeber zum Abschluss einer Versicherung gegenüber dem Mitarbeiter nicht verpflichtet, der Nichtabschluss kann aber bei der Abwägung zu Lasten des Chefs mit der Folge ins Gewicht fallen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, die beim Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre.Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Beschäftigte in aller Regel den Schaden allein. Es ist jedoch bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen verursachtem Schaden und der Höhe des Einkommens eine Haftungserleichterung möglich. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll. Den Arbeitgeber kann aber trotzdem eine Mitschuld treffen, wenn er seinem Mitarbeiter ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt oder ihn gar zur Fahrt ohne Fahrerlaubnis anstiftet.Verursacht der Mitarbeiter schuldhaft einen Unfall während der privaten Nutzung, etwa einer Urlaubsfahrt, muss er für den Schaden voll aufkommen. Er sollte daher auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung bestehen.