Lebenslanges Lernen neben dem Beruf

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bildungsurlaub, für dessen Dauer der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen muss. Die Gesetzgebung ist in diesem Bereich den Bundesländern überlassen, so dass es regional Unterschiede gibt.In Berlin können Arbeitnehmer nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten grundsätzlich eine Freistellung von zehn Arbeitstagen für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre zur Weiterbildung erhalten. Welche Veranstaltungen als Weiterbildung anzuerkennen sind, wird in Berlin von der Senatsverwaltung durch ein Anerkennungsverfahren geregelt. Die Themenvielfalt der Bildungsangebote ist kaum überschaubar. Bei politischer Bildung kann grundsätzlich jeder Kurs besucht werden, wobei bei der beruflichen Weiterbildung ein Zusammenhang mit dem Arbeitsgebiet vorhanden sein muss. Arbeitnehmer, die nicht älter als 25 Jahre sind, können sogar bis zu zehn Tage Bildungsurlaub jährlich erhalten. Bei Auszubildenden ist der Urlaub aber nur für politische Weiterbildung möglich. Für diesen Zeitraum erhält der Arbeitnehmer weiter sein Gehalt, muss jedoch die Seminarkosten selber tragen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub erlischt, wie auch der Anspruch auf Erholungsurlaub regelmäßig am Ende des Bezugszeitraums. Urlaub rechtzeitig anmeldenInanspruchnahme und Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind den Arbeitgebern frühzeitig, in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen. Lehnt ein Arbeitgeber die Freistellung eines Arbeitnehmers ab und nimmt der Arbeitnehmer dennoch an der angekündigten Bildungsveranstaltung teil, so handelt es sich dabei um eine pflichtwidrige Selbstbeurlaubung. Dann entfällt der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, und der Arbeitnehmer läuft außerdem Gefahr, eine Abmahnung oder Kündigung zu erhalten. Den Bildungsurlaub verweigern kann der Arbeitgeber nur, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, wobei die Ablehnung innerhalb von 14 Tagen unter Darlegung der Gründe schriftlich erfolgen muss. Für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten gelten jedoch einschränkende Sonderregelungen. Bei unberechtigter Ablehnung ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Weigert sich ein Arbeitgeber die Freistellungserklärung abzugeben, kann der Arbeitnehmer den Anspruch nur gerichtlich geltend machen. Auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub kann nicht von Vornherein verzichtet werden. Die Bildungsurlaubsgesetze in Berlin und Brandenburg verbieten außerdem die Abgeltung des Bildungsurlaubs. Es kommt daher weder eine Nachgewährung von Urlaub noch eine Urlaubsabgeltung in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis endet.