Wer Weisungen bekommt, bleibt Arbeitnehmer

Internet, E-Mail und Fax machen s möglich: Viele Beschäftigte gehen längst nicht mehr jeden Tag ins Büro, sondern arbeiten ganz oder teilweise als Telearbeiter von zu Hause aus. Sie können auf diese Weise häufig ihre Zeit besser einteilen und zum Beispiel auch dann in ihrem Beruf arbeiten, wenn sie in strukturschwachen Gegend wohnen. Doch auch der Arbeitgeber profitiert: Unter anderem spart er Geld, weil er weniger Bürofläche benötigt. Außerdem kann er Mitarbeiter an den Betrieb binden, die sich örtlich verändern wollen. Telearbeitsplätze werden meistens auf Initiative der Beschäftigten eingerichtet. Zukünftige Telearbeiter sollten allerdings vor einer Entscheidung eine Reihe rechtlicher Fragen klären. So darf ein Unternehmen keinen Mitarbeiter gegen seinen Willen zur Telearbeit verpflichten – es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Regelung. Maßgebend für die Rechten und Pflichten des Telearbeiter, die Sozialversicherungspflicht aber auch für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ist der arbeitsrechtliche Status des Telearbeiters, also seine rechtliche Klassifizierung als Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Selbstständiger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten das Vertragsverhältnis als Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag benennen. Ausschlaggebend ist allein die tatsächliche Ausgestaltung des Jobs. Wer weisungsabhängig arbeitet, bleibt Arbeitnehmer und wird nicht zum Selbstständigen. Arbeitnehmer riskieren bei einer Falschbetitelung trotz eindeutigen Arbeitnehmerstatus ihren Schutz etwa im Hinblick auf Arbeitszeit, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Tarif-Vergütung und Urlaub. Denn nur wer beim Wechsel auf einen Telearbeitsplatz seinen Status als Arbeitnehmer behält, kann auch alle Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen.

Finanzierungsfrage klären

Angestellte sind zum Beispiel auf dem Weg ins Büro und während ihrer Arbeitszeit gesetzlich unfallversichert. Freie Mitarbeiter und Heimarbeiter sollten dagegen mit ihrem Unfallversicherungsträger klären, wann ihnen bei Arbeitsunfällen eine Rente gezahlt wird. Der Telejobber sollte auch wissen, an wie vielen Wochentagen er in der Firma erscheinen und zu welchen Kernzeiten er zu Hause anwesend sein muss. Es sollte auch geklärt sein, ob die Arbeitszeit flexibel geplant werden kann, wer die notwendigen Geräte und Büromöbel bezahlt und für Schäden aufkommt und wie sich der Arbeitgeber an laufenden Ausgaben wie Miete und Strom beteiligt. Wird vereinbart, dass die vom Unternehmen finanzierte Büroeinrichtung zum Betrieb gehört, muss der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob im Büro auch die Arbeitsschutzgesetze eingehalten werden. Dafür muss der Telearbeiter seinem Vorgesetzten sowie dem Betriebsrat nach Absprache auch Zutritt zum Büro in der privaten Wohnung gewähren.