Sonderzahlungenhängen vom Zweck ab

Weihnachtsgeld ist der häufigste Fall von Sonderzuwendungen, die in der Regel zum Jahresende ausgezahlt werden. Doch es gibt noch jede Menge andere. Jede Gratifikation kann eigene Voraussetzungen der Auszahlung haben. Denn hinter verschiedenen Bezeichnungen verbergen sich unterschiedliche Zwecke. Ansprüche auf Weihnachtsgeld können aus Einzelvertrag, tarifrechtlichen oder internen Regelungen hergeleitet werden. Die Voraussetzungen hängen im Wesentlichen vom Zweck der Sonderzuwendung ab. Zum Beispiel kann die Belohnung der Betriebstreue des Mitarbeiters so ein Zweck sein, wofür in der Regel Bezeichnungen wie „Weihnachtsgeld“ oder „Gratifikation“ meist in Verbindung mit Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln sprechen. Verbindung oft gewolltNicht selten ist durch den Arbeitgeber eine Verbindung beider Elemente als Voraussetzung für die Zahlung des Weihnachtsgeldes gewollt. Ein Mitarbeiter wird demnach einen Anspruch auf eine solche Gratifikation haben, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit seinem Chef steht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in einem solchen Fall nur die Kündigung, nicht jedoch ein Aufhebungsvertrag oder das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses den Anspruch zu Fall bringen können. Wenn andererseits der Zweck in der zusätzlichen Bezahlung der schon geleisteten Arbeit gesehen wird, überwiegt der Entgeltcharakter. Dann finden sich Bezeichnungen wie „13. Monatsgehalt“ oder „Jahressonderleistungen“, was darauf schließen lässt, dass allein die Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll. Ist nicht erkennbar, welcher Zweck mit der Sonderzuwendung verfolgt wird, bestimmt das Gericht, wie der Vertrag verstanden werden sollte. Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus, hängt es vom Zweck der Sonderzuwendung ab, ob er einen anteiligen Anspruch geltend machen kann. Soll das Weihnachtsgeld allein die geleisteten Dienste zusätzlich entlohnen (z.B. 13. Monatsgehalt), so ist die Leistung teilweise erbracht worden und kann auch anteilig verlangt werden. Umgekehrt kann jedoch der Arbeitgeber auch für Fehlzeiten Kürzungen vornehmen. Ist die Betriebstreue Zweck der Zusatzleistung, hat der wechselnde Mitarbeiter gar keinen Anspruch. Der Arbeitgeber darf aber jedem erst im Laufe des Jahres eingestellten Mitarbeiter ein anteiliges Weihnachtsgeld zahlen, ohne gezwungen zu sein, dies auch umgekehrt für gekündigte Mitarbeiter tun zu müssen. Die Sonderleistung kann an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Der Arbeitgeber muss diese jedoch für alle Mitarbeiter in vergleichbarer Position gleich anwenden. Bei einer Mischform der Sonderzuwendungsarten müssen grundsätzlich beide Elemente erfüllt sein.