Wiedereinstellungsanspruch trotz wirksamer Kündigung

Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung. Es stellt fest, ob zum Zeitpunkt der Kündigung die Tatsachen vorlagen, die die Kündigung begründen sollten. Nachträglich auftretende Umstände führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Hat der Arbeitgeber etwa aus betriebsbedingten Gründen wegen mangelnder Aufträge gekündigt und gehen im Lauf der Kündigungsfrist neue Aufträge ein, ist der Kündigungsgrund weggefallen und der gekündigte Mitarbeiter könnte eigentlich wieder beschäftigt werden. Ebenso dann, wenn der Arbeitgeber eine Stilllegung geplant hat und sich dann doch noch ein Käufer für das Unternehmen findet. Die Kündigung ist in diesen Fällen dennoch wegen der Prüfungsregeln einer punktuellen Kündigungsschutzklage zunächst wirksam, da im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Kündigungsgründe vorgelegen haben. Es kann aber ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht kommen. Dieser kann entstehen, wenn sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die Begründung eines solchen Anspruches setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Vertrauen auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung noch keine anderweitigen Dispositionen getroffen hat. Hat der Arbeitgeber trotz Stilllegungsabsicht einen Übernehmer gefunden, ist eine Wiedereinstellung dann nicht zumutbar, wenn dieser die Übernahme und Fortführung des Betriebes von Rationalisierungsmaßnahmen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen abhängig gemacht hat.Ebenso kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch für den Arbeitnehmer ergeben, wenn er auf Grund einer Arbeitgeberprognose einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, die sich später als unrichtig erweist. Da dem Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besondere Fürsorgepflichten treffen, muss er mit solchen Prognosen sorgsam umgehen, anderenfalls kann sich daraus die Pflicht zur Wiedereinstellung ergeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat auch einen Wiedereinstellungsanspruch bejaht, wenn sich die Unterstellung einer strafbaren Handlungen im Nachhinein als unwahr herausstellt und die Straftat zur Begründung der Kündigung diente.Fehlender Befristungsgrund Im Gegensatz dazu ist ein Anspruch auf Wiedereinstellung abzulehnen, wenn sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis während des Laufs der Befristung herausstellt, dass der Befristungsgrund wegfällt. Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung können nach der Kündigung eintretende Umstände, die eine negative Gesundheitsprognose aufheben und einen günstigen Gesundungsverlauf nachweisen, prinzipiell nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen.Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass sie den Anspruch auf Wiedereinstellung innerhalb von drei Wochen vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Betroffene die veränderten Umstände erfährt.