Den Anwalt muss jeder selbst bezahlen

Wer die Kündigung vom Chef ungerechtfertigt findet und dagegen gerichtlich vorgehen möchte, sollte zwei Dinge beachten: Fristen und Kosten. Was den Zeitpunkt einer Klage angeht, ist Eile geboten. Denn nach dem Kündigungsschutzgesetz kann bereits drei Wochen nachdem die Kündigung auf dem Tisch liegt, der Schutz des Gekündigten verloren gehen. Hinsichtlich der Kosten sollte der Kläger wissen, dass Verfahren vor dem Arbeitsgericht anders geregelt sind als die vor allgemeinen Zivilgerichten. Die Gebührenhöhe ist hier geringer als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wobei im Beschlussverfahren, das heißt bei kollektivrechtlichen Streitigkeiten, überhaupt keine Gebühren anfallen. Im individualrechtlichen Verfahren hingegen werden die Kosten erst nach Abschluss des Verfahrens erhoben. Einen Gerichtskostenvorschuss gibt es nicht.Im Verfahren in der 1. Instanz wird eine einmalige Gebühr zwischen zehn und 500 Euro fällig. Im Gegensatz zu den Zivilgerichten wird anstelle von drei Gebühren jeweils nur eine erhoben, die die unterlegene Partei zu tragen hat. Die Gebühren fallen ganz weg, wenn das Verfahren mit einem Vergleich endet. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert. Bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten wie zum Beispiel Kündigungen ist in der Regel ein Viertel der jährlichen Bruttovergütung maßgeblich.

Hilfe vom Staat möglich

Ein wesentlicher Unterschied zum Zivilverfahren liegt darin, dass die Parteien im Verfahren der ersten Instanz ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, zum Beispiel Anwaltshonorare, selbst zu tragen haben. Auch bei Erfolg seiner Klage kann der Arbeitnehmer diese Ausgaben der Gegenseite nicht in Rechnung stellen. Nach der Gebührentabelle betragen zum Beispiel die Anwaltskosten bei einem Vierteljahresbezug von 9 000 Euro bei einem Urteil in der Regel rund 1 070 Euro. Erhebt der Arbeitnehmer jedoch selbstständig die Kündigungsschutzklage, ohne sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, so fallen kein außergerichtliche Kosten an. Außerdem genießen viele Arbeitnehmer durch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Schutz, da hier regelmäßig die Rechtsvertretung übernommen wird. Hat der Arbeitnehmer eine Rechtschutzversicherung, so trägt diese die Gebühren. Eine weitere Besonderheit des Arbeitsrechts-Prozesses ist die mögliche Beiordnung eines Anwalts gemäß Paragraf 11a Arbeitsgerichtsgesetz. Kann eine Partei die Kosten nicht bestreiten, so ist ihr auf Antrag ein Anwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Das Gericht muss auf das Antragsrecht hinweisen. Da die Beiordnung jedoch erst im laufenden Verfahren erfolgen kann, ist es für wirtschaftlich schwache Parteien meist sinnvoller, gleichzeitig mit Einreichung der Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen.