Beziehungen sind Privatsache

In jedem Arbeitsverhältnis werden die Rechte und Pflichten grundsätzlich im Arbeitsvertrag festgelegt. Daneben existiert das sogenannten Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es hat zum 1. 1. 2003 in § 106 Gewerbeordnung eine eigene Rechtsquelle gefunden, ergibt sich aber auch aus dem Arbeitsvertrag selbst.Die Grenzen des Weisungsrechts finden sich in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrechts. Die Weisung darf straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen. So ist jede Weisung, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen unwirksam. Eine weitere Beschränkung des Weisungs- und Direktionsrechts besteht, wenn die Anweisungen gegen kollektivrechtliche Bestimmungen, wie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verstoßen.Das Weisungsrecht kann sich auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken. Dabei muss der Arbeitgeber das nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachten. Diesem steht jedenfalls dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu, wenn es sich um Fragen der sozialen Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Mitarbeiter untereinander handelt. Die Einführung von mitbestimmungspflichtigen Verhaltensrichtlinien oder Firmencodices ohne Zustimmung des Betriebsrates ist für den einzelnen Arbeitnehmer unwirksam. Führt der Arbeitgeber dagegen allgemeine Regeln zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben ein, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt haben. Unbillig ist es, wenn der Arbeitgeber allein seine Interessen durchzusetzen versucht. Sofern bei vergleichbaren Sachverhalten der Arbeitgeber in widersprüchlicher Art und Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht, kann dies ebenfalls unzulässig sein. Beim Weisungsrecht sind die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Hierzu gehören neben der Gewissensfreiheit auch die Freiheit der informationellen Selbstbestimmung und das in § 75 Betriebsverfassungs-Gesetz besonders geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.Keine Pflicht zum PetzenSo kann der Arbeitgeber keine Bestimmungen darüber treffen, mit wem der Mitarbeiter eine Beziehung eingeht. Er darf ein solches Verhalten auch dann nicht sanktionieren, wenn es sich bei dem Partner um einen Kollegen des Mitarbeiters handelt. Selbst wenn sich die Beziehung negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt, ist der Bestand der Beziehung kein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber kann lediglich die Verbesserung der Arbeitsleistung verlangen, gegebenenfalls den Mitarbeiter deshalb abmahnen. Sollte sich wiederholt keine spürbare Verbesserung einstellen, kann dies zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.Ebenso wenig kann der Mitarbeiter zur Denunziation seiner Kollegen verpflichtet werden. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Weigerungsrecht zu, ohne dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter deshalb maßregeln dürfte.