Kündigung wegen schlechter Leistung

Jeden Arbeitgeber stört es, wenn ein Mitarbeiter nicht die möglichen Leistungen erbringt, die von ihm erwartet werden. Die Toleranzgrenze sinkt umgekehrt zur Höhe des an den Mitarbeiter zu zahlenden Einkommens. Der Arbeitgeber kann in der Regel zu Recht davon ausgehen, dass bei entsprechend hoher Vergütung auch eine dementsprechende Arbeitsleistung seitens des Mitarbeiters erbracht wird.Entspricht die tatsächliche Arbeitsleistung diesem Bild nicht, ist wirksames Handeln erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer wegen Minderleistung nach § 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer vorher wegen der Minderleistung abzumahnen.Zwei MöglichkeitenEine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine längerfristige deutliche Unterschreitung der durchschnittlichen Arbeitsleistung kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er könnte.Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist.Hält die Minderleistung eines Mitarbeiters über einen längeren Zeitraum an und wird trotz mehrerer Abmahnungen eine so geringe, noch dazu unbrauchbare Arbeitsleistung erbracht, dass dem an ihn gezahlten Gehalt kaum eine nennenswerte Gegenleistung gegenübergestanden hat, kann gekündigt werden. Schließlich ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachhaltig gestört. Eine längerfristige deutliche Unterschreitung der durchschnittlichen Arbeitsleistung kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte.Im Prozess hat der Arbeitgeber dabei im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zunächst nur die Minderleistung vorzutragen. Ist dies im Prozess geschehen, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft beziehungsweise woran die Störung des Leistungsgleichgewichts liegen könnte und ob in Zukunft eine Besserung zu erwarten ist.Verhältnismäßigkeit wahrenDa in solchen sensiblen Kündigungsfällen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten ist, wird das Gericht im Einzelfall klären müssen, inwieweit dem Arbeitgeber vernünftigerweise ein weiteres Abwarten auf Besserung der Arbeitsleistung noch zuzumuten oder die Kündigung berechtigt ist.Ein Abwarten ist jedenfalls dann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr notwendig, wenn ein Außendienstmitarbeiter vom Beginn seiner Beschäftigung bis zur Kündigung trotz mehrfacher Er- und Abmahnungen nicht einen einzigen Geschäftsabschluss getätigt hat.