Wer ein Attest hat, bekommt auf Verlangen die Zeit gutgeschrieben
7. Juni 2003 - Andreas Dittmann
Krank im Urlaub
Die Urlaubszeit steht vor der Tür, doch der Erholungseffekt ist für diejenigen verloren, die krank im Hotelbett liegen. Fraglich ist dann, ob der Urlaub dennoch als verbraucht anzusehen ist oder die Arbeitsunfähigkeit die Fortsetzung des Urlaubs unmöglich macht, so dass der Arbeitgeber für diese Zeit nochmals Urlaub gewähren muss.Unproblematisch ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits schon vor Urlaubsbeginn erkrankt. Dann ist die Erfüllung des Urlaubsanspruches unmöglich, so dass er Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit beanspruchen kann. Der Urlaub bleibt ihm in diesen Fällen erhalten.Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Erkrankung im Urlaub. Ab dem Tage der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für die Dauer der Erkrankung besteht weiterhin ein Urlaubsanspruch. Nach dem Bundesurlaubsgesetz werden Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen werden können, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Sie sind dem Arbeitnehmer auf Verlangen nachzugewähren. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer trotz der Erkrankung im Urlaub erholen konnte, sondern darauf, ob objektiv eine Unfähigkeit zur Ableistung der Arbeit vorlag. Als Beispielsfall wird hier häufig der Klavierspieler genannt, der sich im Urlaub am Finger verletzt und deshalb seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen könnte. Auch hier besteht ein Anspruch auf nachträgliche Urlaubsgewährung für die Zeit der Krankschreibung, auch wenn er sich sonst gut erholt. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub um die Zeit der Krankschreibung selbstständig verlängern. Eine unrechtmäßige Selbstbeurlaubung kann schnell zu einer wirksamen Kündigung führen. Ob eine Krankheit vorliegt, die eine Arbeitsunfähigkeit begründet, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Vom Beweiswert sind ärztliche Atteste aus dem Ausland denen eines deutschen Arztes gleichgestellt. Wichtig ist, dass sich aus der Bescheinigung ergibt, dass der Arzt die in Deutschland gebräuchliche Unterscheidung zwischen Krankheit und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit kennt. Zu beachten ist außerdem, dass bei Krankschreibungen im Ausland der Mitarbeiter den Arbeitgeber auf dem schnellsten Wege über seine Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse seines Aufenthaltsortes informiert. Dieser Verpflichtung kommt er am besten nach, wenn er seinen Arbeitgeber umgehend telefonisch oder per Fax über seine Erkrankung unterrichtet. Unterlässt ein Arbeitnehmer dies oder zeigt er die Krankschreibung erst nach Rückkehr an, kann er im Nachhinein keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Neugewährung des verloren gegangenen Urlaubs geltend machen.
Unwirksame Klauseln
Arbeitsvertragliche Klauseln, die bei einer verspätete Rückkehr des Mitarbeiters aus dem Urlaub automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen sollen, sind unwirksam. Vor Gericht haben solche Vorkehrungen wegen der Umgehung der Kündigungsschutzregeln keinen Bestand.