Kündigung bei häufigen Erkrankungen

Erkranken Arbeitnehmer häufig für auch nur kurze Zeit, kann das trotzdem zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Doch müssen besondere Umstände vorliegen. Die Rechtsprechung stellt an eine solche Kündigung hohe Anforderungen. Als Erstes muss eine so genannte Negativprognose zum Zeitpunkt der Kündigung auf Grund der Fehlzeiten in der Vergangenheit vorliegen. Dies bedeutet, der Arbeitgeber, der ja die Krankheitsursachen meist nicht kennt, muss Anhaltspunkte dafür haben, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig in erheblichem Maß ausfallen wird. Das BAG lehnt zwar die Festsetzung von Grenzwerten zur Dauer der Erkrankungen und dem Zeitraum, in dem diese auftreten, ab und beurteilt immer den Einzelfall. Als Faustregel gilt aber, dass der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer, der im Zeitraum von mehreren aufeinander folgenden Jahren insgesamt mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig krank war, zunächst vermuten kann, dass er auch weiterhin oft krank sein wird.

Prognose widerlegen

Dies gilt vor allem, wenn die Krankheitszeiten eine stetig ansteigende Tendenz aufweisen. Will der Arbeitnehmer die negative Prognose im Prozess widerlegen, muss er seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und konkret darlegen, dass seine häufigen Erkrankungen nicht auf ein chronisches Grundleiden zurückzuführen sind und sich daher nicht wiederholen werden. Zum Beispiel der Sportunfall ohne bleibende Folgen oder die Blinddarmerkrankung können nicht zur Begründung einer Negativprognose dienen, da nur einmalige Ausfallzeiten vorliegen. Sind die Erkrankungen ausgeheilt, so trifft den Arbeitgeber das Risiko der fehlerhaften Prognose. Krankheitszeiten, die zum Beispiel aus einem Arbeitsunfall resultieren oder auf die Arbeitsumstände zurückzuführen sind, dürfen nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Arbeitgeber haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer ihm außerhalb eines Rechtsstreites dazu Auskunft gibt!Zweitens hat der Arbeitgeber darzulegen, dass durch die Kurzerkrankungen seine betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen konkret und erheblich beeinträchtigt werden. Wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers sind in der Regel dann beeinträchtigt, wenn er über mehrerer Jahre mehr als sechs Wochen pro Jahr Entgeltfortzahlung leisten muss. Eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt zum Beispiel vor, wenn andauernd vorübergehend Aushilfskräfte eingestellt werden müssen oder wenn der Betriebsfrieden durch eine ständige Mehrbelastung von Kollegen gestört wird. In der dritten Stufe steht eine Abwägung des Interesses an einer Kündigung und der Weiterbeschäftigung. Nur wenn hier die Belange des Arbeitgebers überwiegen, verliert der Angestellte seinen Job.