Zögern kostet Urlaubstage
Die geltenden gesetzlichen Urlaubsregeln sind nicht neu. Trotzdem führen sie in ihrer Anwendung und Interpretation häufig zu Missverständnissen im betrieblichen Alltag.Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Kalenderjahr. Das Gesetz geht dabei allerdings von einer Sechs-Tage-Woche aus, bezieht also den Sonnabend als Werktag mit ein. Spricht der Arbeits- oder ein einschlägiger Tarifvertrag in diesem Zusammenhang von einer bestimmten Anzahl von „Werktagen“, ist der Sonnabend ein zählbarer Urlaubstag. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich an Sonnabenden im Betrieb nicht gearbeitet wird. Etwas Anderes gilt, wenn von „Arbeitstagen“ die Rede ist. Dann sind nur die Tage für die Dauer des Urlaubs zu berücksichtigen, an denen im Betrieb tatsächlich regelmäßig gearbeitet wird. Fehlt eine genaue Bezeichnung, hängt die Interpretation von der betrieblichen Praxis ab.Urlaub dient im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dazu, die Arbeitskraft der Mitarbeiter wiederherzustellen. Urlaub muss also sein. Allerdings verschenken viele Arbeitnehmer jedes Jahr wertvolle Urlaubstage. Denn wer bis Silvester seinen Resturlaub nicht genommen hat, ist ihn laut Gesetz los. Grundsätzlich, so ist dort zu lesen, verfallen nicht genommene Urlaubstage zum Ende des Jahres. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, muss der Arbeitgeber den Resturlaub automatisch ins neue Jahr übertragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer selbst oder ein Kollege lange Zeit krank sind, wenn neue Mitarbeiter in ihrer Probezeit einer Urlaubssperre unterlagen oder vor Jahresende noch wichtige Aufträge abgearbeitet werden müssen. In solchen Fällen kann der Urlaub in das neue Jahr hinübergerettet werden, jedoch nur bis zum 31. März. Per Tarifvertrag kann von diesen Regeln abgewichen werden.Urlaubstage, die der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen hat, sind endgültig verloren. Allerdings besteht auch in Bezug auf diese Frist die Möglichkeit, mit seinem Chef eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Gibt es keine solche Regelung, dann verfällt der Urlaubsanspruch. Verweigert der Chef allerdings den Urlaub zu Unrecht oder lässt er einen Mitarbeiter nicht seinen gesamten Urlaub nehmen, muss er den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Kein Anspruch auf Auszahlung Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter rechtzeitig seinen Urlaubsanspruch angemahnt und einen Termin für den Urlaub genannt hat. Er kann auch verlangen, dass er die verbleibenden Urlaubstage ausbezahlt bekommt. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, da Urlaub der Erholung und nicht dem Auffüllen des Kontos dienen soll. Wer seinen Job beendet und verbleibenden Urlaub nicht mehr nehmen kann, darf ihn sich auszahlen lassen. Sobald einem Mitarbeiter gekündigt wird, muss er bis zu seinem letzten Arbeitstag den ausstehenden Urlaub nehmen. Geld statt Urlaub darf er nur verlangen, wenn er noch mehr Urlaubstage übrig hat als Arbeitstage verbleiben.