Wer haftet für Schäden ?

Oft sind Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht ungefährlich. Nicht nur für den Mitarbeiter selbst, auch können Dritte in Gefahren kommen. Schwierigkeiten bereiten immer wieder die Fälle, in denen der Mitarbeiter einen Schaden verursacht hat. Der entstandene Schaden für Menschen und an Maschinen erlangt dabei schnell hohe Ausmaße. Der Mitarbeiter, der für einen Schaden verantwortlich ist, fürchtet oft, mit seinem persönlichen Vermögen in Anspruch genommen zu werden. Wenn aber ein Arbeitnehmer Schäden verursacht, sei es beim Arbeitgeber selbst, bei Dritten oder Arbeitskollegen, gilt in einem Arbeitsverhältnis die so genannte Haftungsprivilegierung. Demnach haftet der Arbeitnehmer nur für die Schäden, die er vorsätzlich herbeiführt. Bei fahrlässiger Schadenverursachung kommt eine abgestufte Haftung bis hin zu einem Haftungsausschluss für Arbeitnehmer zum Tragen. Der Haftungsumfang des Arbeitgebers für Personenschäden bei Arbeitsunfällen ist ausgeschlossen, sofern nicht eine vorsätzliche Schadenverursachung festgestellt wird. Andererseits wird die Haftung des Arbeitgebers bei Sachschäden sogar dann bejaht, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft. Personenschäden sind die Schäden, die aus der Verletzung eines Arbeitnehmers resultieren. Entgegen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entfällt die Haftung des Arbeitgebers aber nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches weitgehend und wird auf die gesetzliche Unfallversicherung verlagert. Die Haftung des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn der Personenschaden auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, soweit er nicht vom Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführt wurde oder er auf dem versicherten Arbeitsweg eingetreten ist. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht nur für unverschuldete, sondern auch für verschuldete Arbeitsunfälle. Eine Anspruchsminderung wegen eigenen Mitverschuldens des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Die Unfallversicherung tritt daher auch bei Eigenverschulden des Arbeitnehmers voll ein. Ein Arbeitsunfall setzt eine betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers voraus. Auch der rechtswidrig beschäftigte Arbeitnehmer oder der mithelfende Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers können die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Denn gegen einen Arbeitsunfall versichert sind nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch solche Personen, die wie Arbeitnehmer im Betrieb tätig geworden sind. Spontane HilfeEntscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb. Auch die kurzzeitige spontane Hilfeleistung eines fremden Arbeitnehmers für den Betrieb kann unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen. Arbeiten mehrere Arbeitgeber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (etwa mehrere Unternehmen auf einer Baustelle), kann einem Arbeitgeber der Haftungsausschluss auch dann zugute kommen, wenn er einen anderen Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers schädigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber persönlich auf der gemeinsamen Betriebsstätte gearbeitet hat.