Betriebsratsamt ist Ehrenamt

In der Betriebsverfassung gilt für die Betriebsratstätigkeit das strikte Ehrenamtsprinzip des Paragrafen 37 BetrVG. Diese Regelung soll innere Unabhängigkeit des Betriebsratsmitgliedes gewährleisten. Dennoch werden Betriebsräte vielfach „besonders“ bezahlt. Gerade die Fälle bei VW zeigen, dass die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden sich an dem Gehalt von Managern bemessen hat. Diese Praxis widerspricht dem Gesetz.Ein Betriebsratsmitglied hat einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Als Maßstab wird das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung herangezogen. Zum Arbeitsentgelt gehört nur der vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldete Lohn.Vergünstigungen bleibenIn einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 7 AZR 887/06) hat das Gericht hervorgehoben, dass auch ein Betriebsratsmitglied Ansprüche auf Aktienoptionen hat, wenn die Erteilung der Optionen arbeitsvertraglich geregelt ist.Neben dem Grundgehalt müssen sämtliche Bezüge, vor allem Zuschläge und Zulagen in das Entgelt eingerechnet werden, genauso wie freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Dies gilt auch für die Überlassung eines privat genutzten Dienstwagens. Auch muss bei der Berechnung der Betriebsratsvergütung die erfolgsabhängige Entgeltkomponente nach Maßgabe eines virtuellen, simulierten Erfolges an den Arbeitnehmer weiter gezahlt werden.

Unzulässig ist jede unmittelbare Vergütung für das Betriebsratsamt, insbesondere Bezahlung nach „Augenhöhe“, Sitzungsgelder und Amtszulagen. Zusatzleistungen dürfen nur zum Ausgleich von Sonderaufwendungen und auch nur in deren Höhe erbracht werden.Häufig werden Betriebsratszulagen als Pauschalen getarnt. Jedoch erlaubt das Betriebsverfassungsgesetz keinen pauschalen Aufwendungsersatz. Verstöße gegen diese Normen werden durch das Betriebsverfassungsrecht selbst nicht hinreichend geahndet. Zwar ist dem Betriebsratsmitglied selbst die Entgegennahme einer begünstigenden Leistung nicht verboten. Der ein solches Vergütungssystem betreibende Arbeitgeber kann sich aber strafbar machen. Rechtswidrige Zuwendungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, dürfen zudem nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Veruntreuung von Geldern

Zuwendungen an Betriebsräte, die über das Entgeltausfallprinzip hinausgehen, sind rechtswidrig. Von daher macht sich ein Arbeitgeber bei entsprechend unrichtigen Angaben der Steuerhinterziehung strafbar. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Mannesmann-Verfahren steht zudem fest, dass es strafrechtliche Untreue ist, wenn Zuwendungen ohne zulässige Rechtsgrundlage und ohne Gegenwert für das Unternehmen geleistet werden.