Das Gesetz bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Vergleich vor Gericht zu vermeiden
8. Januar 2005 - Karl
Verbesserung kaum genutzt
Eine Kernregelung des neuen Kündigungsschutzgesetzes (KschG), das seit dem 1. Januar 2004 gilt, ist der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach Paragraph 1a KschG. Diese Bestimmung sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass in der arbeitsgerichtlichen Praxis ein Großteil der Kündigungsschutzverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich endet, der in der >> Weiterlesen
